Unsere Qualifikationen
Die Bezeichnung „Fachanwalt“ wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer an Kolleginnen und Kollegen verliehen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung erfüllen. Hinter der Bezeichnung „Fachanwalt“ verbirgt sich also eine Anwältin bzw. ein Anwalt, deren/dessen besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet von kompetenter Seite überprüft worden sind.
Für den Erwerb der Bezeichnung muss der Anwalt mindestens drei ununterbrochene Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein und auf dem betreffenden Rechtsgebiet besondere theoretische und praktische Kenntnisse haben.
Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse ist die Teilnahme an einem umfangreichen Ausbildungslehrgang und eine erfolgreiche Abschlussprüfung erforderlich.
Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen (im Familienrecht: 120 Fälle in drei Jahren) nötig.
Nach Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung bildet sich der Rechtsanwalt auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung umfangreich fort, gegebenenfalls ist wissenschaftlich zu publizieren. Dies gewährleistet, dass der Fachanwalt auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung ist. Eine diesbezügliche Kontrolle, auch der Qualität der Fortbildungsmaßnahmen, erfolgt jährlich durch die Rechtsanwaltskammern.
Nicht zu verwechseln ist die Bezeichnung „Fachanwalt“ mit der weitgehend freigegebenen und auf reiner Selbsteinschätzung beruhenden Werbung mit sogenannten Tätigkeits- und/oder Interessenschwerpunkten.